Welche Anforderungen stellt das WpHG an die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung? WpHG-Compliance: Gesamtverantwortung regelt umfangreiche Pflichten für die Geschäftsleitung.
Die Verantwortung für die Einhaltung der im WpHG geregelten Pflichten trägt die Geschäftsleitung.
Alle Geschäftsleiter nach § 1 Abs. 2 KWG sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung im Unternehmen oder im Konzern, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich.
Unbeschadet dessen müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Art. 25 Abs. 1 DV festlegen, welches Geschäftsleitungsmitglied für die Überwachung und Aufrechterhaltung der jeweiligen organisatorischen Anforderungen im Unternehmen zuständig ist. Diese Verantwortung erstreckt sich auch auf ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.
Diese Verantwortung besteht bei einer Delegation von Aufgaben fort.
WpHG-Compliance: Gesamtverantwortung und Zusammenarbeit mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Werden Wertpapierdienstleistungen für einen Kunden durch zwei oder mehrere Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im EWR erbracht, beispielsweise indem ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Kundenauftrag von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen an ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Ausführung weiterleitet, dürfen die beteiligten Unternehmen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen beteiligten Unternehmen die ihnen jeweils obliegenden aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllen.
Dies gilt auch für die gegenüber den Kunden bestehenden aufsichtsrechtlichen Pflichten, soweit gesetzlich oder vertraglich festgelegt ist, welche der Unternehmen diese zu erfüllen haben. § 71 WpHG enthält eine derartige gesetzliche Festlegung.
Dies gilt nicht, soweit einem der Wertpapierdienstleistungsunternehmen offensichtliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eines der anderen Unternehmen seinen aufsichtsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt.
Allgemeine Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach §80 Abs. 1 WpHG
WpHG-Compliance: Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung umfasst auch die allgemeinen Anforderungen nach §80 Abs. 1 WpHG.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat angemessene Grundsätze aufzustellen, Mittel vorzuhalten und Verfahren einzurichten, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen des WpHG nachkommen.
Dies erfordert insbesondere die Einrichtung einer dauerhaften und wirksamen sowie prozessbegleitend als auch präventiv tätigen Compliance-Funktion, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann.
Die aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren haben die effektive Durchführung der erforderlichen Kontrollhandlungen sicherzustellen. Hierbei sind zunächst die operativen Bereiche für die Einhaltung der Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen (Selbstkontrollen), verantwortlich. Es ist sicherzustellen, dass zusätzlich – zumindest stichprobenartig –Überwachungshandlungen durch andere Bereiche, etwa eine Überwachung des Handels durch die Handelsabwicklung und/oder die Compliance-Funktion, erfolgen.
Die Compliance-Funktion überwacht hierbei die zur Einhaltung der Vorschriften des WpHG, insbesondere des 11. Abschnitts, und der DV getroffenen Vorkehrungen. Die spezifischen Anforderungen an die Compliance-Funktion werden unter BT 1 der MaComp dargestellt.
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