WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem
Welche Anforderungen sind an das Kontrollsystem zur Einhaltung der WpHG-Compliance zu beachten? WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem basiert auf § 80 WpHG.
WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem
Der Verweis in § 80 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf §§ 25a Abs. 1, 25e KWG stellt klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anwendung finden. Für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen gelten die Vorgaben in § 80 Abs. 1 WpHG und Art. 22 DV neben den Vorgaben in §§ 25a Abs. 1und 25e KWG einschließlich der Konkretisierungen durch die MaRisk. Die Compliance-Funktion ist Bestandteil des internen Kontrollsystems nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG. Die in AT 6 dieses Rundschreibens aufgeführten erforderlichen Grundsätze, Mittel und Verfahren sind somit Bestandteil des internen Kontrollsystems des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
AT 8 Aufzeichnungspflichten – WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem
WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem umfasst auch die Einhaltung des Mindestumfang der in AT 8 geregelten Aufzeichnungspflichten. Der Mindestumfang der gesetzlich vorgegebenen Dokumentationen ist im Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten gemäß § 83 Abs. 11 WpHG der Bundesanstalt wiedergegeben. Die Aufzeichnungspflichten zeigt die folgende Tabelle gegliedert nach Art der Verpflichtung, Art der Aufzeichnung sowie Zusammenfassung mit rechtlichem Bezug.Art der Verpflichtung | Art der Aufzeichnung | Zusammenfassung des Inhalts, rechtlicher Bezug |
Kundeneinschätzung | ||
Informationen für Kunden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 7 WpHG i.V.m. Art. 45 bis 47 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 (im Folgenden: DV) | |
Kundenverträge | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 WpHG i.V.m. Art. 58 DV | |
Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit | Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 10 und 64 Abs. 3 WpHG i.V.m. Art. 54 bis 56 DV | |
Auftragsabwicklung | ||
Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte | Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1 und 69 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 68 DV | |
Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung | Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1 und 69 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 69 DV | |
Kundenaufträge und -geschäfte | ||
Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidungen | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 74 DV | |
Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 75 DV | |
Berichtspflichten gegenüber den Kunden | ||
Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen | Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 6 und 12, 64 Abs. 8 WpHG i.V.m. Art. 59 bis 63 DV | |
Schutz des Kundenvermögens | ||
Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 4 WpHG i.V.m. § 10 Abs. 4 WpDVerOV | |
Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 3 WpHG i.V.m. § 10 Abs. 4 WpDVerOV | |
Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 5, 8 und 9 WpHG i.V.m. § 10 Abs. 4 WpDVerOV | |
Kommunikation mit Kunden | ||
Informationen über Kosten und Nebenkosten | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 7 WpHG i.V.m. Art. 50 DV | |
Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens | Aufzeichnungen nach Maßgabe des §§ 63 Abs. 7, 84 Abs. 2 WpHG i.V.m. Art. 47 DV | |
Informationen für Kunden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 6 WpHG i.V.m. Art. 46 DV | |
Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form) | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 6 WpHG i.V.m. Art. 36 und 37 DV | |
Anlageberatung für Privatkunden | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 54 DV | |
Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation | Aufzeichnungen nach § 83 Abs. 3 und 4 WpHG i.V.m. Art. 76 DV | |
Finanzanalysen | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 36 und 37 DV | |
Organisatorische Anforderungen | ||
Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 21 DV | |
Compliance-Berichte | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DV | |
Aufzeichnung über Interessenkonflikte | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 35 DV | |
Anreize (Zuwendungen) | Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 70 WpHG i.V.m. § 6 WpDVerOV | |
Berichte zum Risikomanagement | Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art. 23 DV | |
Innenrevisionsberichte | Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art. 24 DV | |
Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden | Aufzeichnungen nach maßgabe des Art. 26 DV | |
Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften | Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art. 29 DV | |
Nachhandelstransparenz | ||
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (im Folgenden: MiFIR) | Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 7 MiFIR | |
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 20 Abs. 2 MiFIR | Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 20 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 20 Abs. 2 MiFIR | |
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 11 MiFIR | Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 10 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 11 MiFIR | |
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 21 Abs. 4 MiFIR | Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach 21 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 MiFIR |
WpHG-Compliance: Besondere Anforderungen nach §§ 63 WpHG
[…] Compliance-Funktion überprüft, ob die in den Organisations- und Arbeitsanweisungen aufgeführten Kontrollhandlungen durch die Fachabteilungen regelmäßig und ordnungsgemäß […]