Welche Neuerungen bringt § 154 AO für die Identifizierung? Der neue § 154 Abs. 2 AO führt zu deutlich verschärften Anforderungen und neuen Risiken bei der Identifikation von Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten. Im folgenden Informationsblog haben wir Ihnen die wesentlichen Änderungen für den KYC-Prozess zusammengefasst:
Neufassung des § 154 Abs. 22 AO: Schnittstelle AO und GwG
Wer zählt als Verfügungsberechtigter?
Welche Neuerungen bringt § 154 AO in Hinblick auf Verfügungsberechtigte?
Welche Neuerungen bringt § 154 AO in Hinblick auf wirtschaftliche Berechtigte?
Umsetzung des neuen § 154 Abs. 2 AO im KYC-Prozess
Welche Neuerungen bringt § 154 AO für die Identifizierung?
sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen und
die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
§ 154 Abs. 2 AO begründet Pflichten im geschäftlichen Verkehr auch für Nichtbanken, sowie für Privatpersonen untereinander, soweit diese in laufende Geschäftsbeziehungen zueinander treten und den jeweiligen Stand buch- und rechnungsmäßig festhalten.
Wer zählt als Verfügungsberechtigter?
Verfügungsberechtigte sind der Kontoinhaber, der gesetzliche Vertreter und jede zur Verfügung berechtigte Person. Somit gelten auch alle Zeichnungsberechtigten als Verfügungsberechtigte.
Die Legitimation hat bei allen Verfügungsberechtigten durch die Vorlage amtlicher Ausweispapiere zu erfolgen.
Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6, § 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.
Verfügungsberechtigte sind der Kontoinhaber, der gesetzliche Vertreter und jede zur Verfügung berechtigte Person. Die Legitimation hat vor allem durch die Vorlage amtlicher Ausweispapiere zu erfolgen.
Das bedeutet in der Praxis: Es dürfen zur Identifizierung nur die in § 12 GwG genannten Mittel verwendet werden. Der Verweis auf § 13 Abs. 1 GwG führt dazu, dass bei natürlichen Personen nur noch eine Einsichtnahme des amtlichen Dokumentes vor Ort (d.h. persönlich oder PostIdent) oder per Videoident zulässig ist.
Regelungen, wie das Zusenden eines KYC-Bogens zur Erhebung der Angaben direkt beim Kunden und die Rücksendung dieser Unterlagen durch den Kunden sind damit nicht mehr zulässig.
Nach § 11 Abs. 5 GwG müssen für einen wirtschaftlich Berechtigten die zu erfassenden Daten nur erhoben und durch angemessene Maßnahmen überprüft werden.
Mit dem neuen § 154 Abs. 2 AO geht der Gesetzgeber nun über diese Anforderungen hinaus. Für wirtschaftlich Berechtigte gelten nun auch die Pflichten des § 13 GwG.
Das bedeutet in der Praxis: Der Verweis auf § 13 Abs. 1 GwG sieht die zwingende persönliche Vorlage eines Ausweises vor. Im Geldwäschegesetz findet § 13 GwG keine Anwendung auf den wirtschaftlich Berechtigten. Mit der Neufassung des § 154 AO gehen die Vorgaben der AO nun über das GwG deutlich hinaus.
Eine Klarstellung des BMF mit einer Aktualisierung des Anwendungserlasses zu § 154 AO fehlt bislang noch.
Umsetzung des neuen § 154 Abs. 2 AO im KYC-Prozess
§ 154 AO wurde deutlich verschärft. Neben der auftretenden Person sind nun auch Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte durch die Vorlage von Dokumenten vor Ort oder per Videoident zu identifizieren.
Damit wurden die Verifizierungspflichten des GwG mit der Neufassung der AO deutlich ausgeweitet. Dies führt zu neuen Kosten und Risiken im KYC-Prozess.
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