Welche Kriterien gelten für die Qualifikation Wertpapier-Compliance?
- BT 11 Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- BT 11.2 Zusätzliche Anforderungen an Compliance-Beauftragte
Welche Kriterien gelten für die Qualifikation Wertpapier-Compliance?
In BT 11 der MaComp werden die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen geregelt. Diese Kriterien gemäß § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 1 WpHG, Art. 21 Abs. 1 d) und Art. 22 Abs. 3 a) DV, Art. 2 Abs. 1 S. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 sowie §§ 1 bis 6 WpHGMaAnzV werden nachfolgend näher konkretisiert. Die Sicherstellung der erforderlichen Wertpapier-Compliance gilt für Mitarbeiter im Sinne der BT 11. Dies sind-
- Anlageberater,
- Vertriebsmitarbeiter,
- Finanzportfolioverwalter,
- Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte sowie
- solche Mitarbeiter, die mit inhaltlichen Aspekten des Prozesses der Beurteilung der Geeignetheit befasst sind.
BT 11.1 Allgemeine Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter
Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die relevanten aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen sowie geschäftsethische Standards einzuhalten, und die internen Regeln und die internen Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens kennen, verstehen und anwenden, mit denen die Einhaltung der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen gewährleistet wird. Mitarbeiter müssen über die zur Erfüllung der bei ihrer jeweiligen Tätigkeit zu beachtenden Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendige Qualifikation im Einklang mit den Arten der jeweils erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen verfügen. Beispiele für gute Vorgehensweisen bei der Umsetzung einer gelebten Wertpapier-Compliance sind laut MaComp:-
- Regelmäßige obligatorische Schulungen im Bereich der Wohlverhaltensregeln und der organisatorischen Anforderungen,
- die Herausgabe von Richtlinien für Mitarbeiter, um Standards für Geschäftsgebaren und Verhalten festzulegen, die für die korrekte Erbringung der einschlägigen Dienstleistungen erforderlich sind, wobei sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen schriftlich von den Mitarbeitern bestätigen lässt, dass sie diese Regeln gelesen, verstanden und eingehalten haben,
- die Veröffentlichung der Kriterien in einer für die Kunden konsistenten und aussagekräftigen Form, auf welche Weise die Qualifikation der Mitarbeiter gewährleistet wird.
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- Insbesondere für Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter und Vertriebsbeauftragte sind die Betrauung der Mitarbeiter mit ihren jeweiligen Tätigkeiten und ihre Verantwortlichkeiten zu dokumentieren.
- Für Anlageberater und Vertriebsmitarbeiter stellen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Dokumentation der Betrauung dieser Mitarbeiter und ihrer Verantwortlichkeiten sicher, dass im Einklang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und entsprechend der internen Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens klar zwischen den Verantwortlichkeiten von Anlageberatern und Vertriebsmitarbeitern unterschieden wird.
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- Regelmäßige obligatorische Schulungen in Form von Kursen, Seminaren, unabhängigen Studien oder Lernen mit aktuellen Materialien sowie Tests für den Nachweis, dass die Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,
- Schulungsinhalte über Funktionen und Merkmale, einschließlich der potenziellen Risiken, der auf dem Markt erhältlichen und (insbesondere neu) angebotenen Finanzinstrumente und strukturierten Einlagen sowie über aktuelle regulatorische Änderungen,
- Hinweise an die Mitarbeiter auf Situationen, in denen Interessenkonflikte entstehen können, und Schulung darüber, wie die Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten anzuwenden sind; dies umfasst insbesondere Situationen, in den Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anreize leisten oder erhalten können, und Schulungen über die rechtlichen Bestimmungen für die Regelung von Anreizen,
- Überwachung der von Anlageberatern durchgeführten Beurteilungen der Geeignetheit und ihrer Fähigkeit, die Geeignetheit beurteilen zu können.
BT 11.2 Zusätzliche Anforderungen an Compliance-Beauftragte
Der Compliance-Beauftragte muss über ein ausreichend hohes Maß an Fachkenntnissen und Erfahrung verfügen, um die Verantwortung für die Compliance-Funktion als Ganzes übernehmen und ihre Wirksamkeit sicherstellen zu können. Die erforderliche Sachkunde des Compliance-Beauftragten kann sich von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu Wertpapierdienstleistungsunternehmen-
- aufgrund der verschiedenen Geschäftstätigkeiten,
- verschiedenen Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie
- den damit jeweils einhergehenden immanenten Risiken und Interessenkonflikten
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- Eine fachspezifische Berufspraxis kann zum Beispiel durch die Tätigkeit in operativen Positionen, in Kontrollfunktionen oder aufsichtlichen Tätigkeiten erlangt worden sein.
- Für Compliance-Beauftragte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Mitarbeiter regelmäßig Zugang zu compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens haben, beträgt die erforderliche fachspezifische Berufspraxis grundsätzlich mindestens sechs Monate.
- Angesichts des Proportionalitätsgrundsatzes kommt für sonstige, insbesondere kleinere Wertpapierdienstleistungsunternehmen, auch ein kürzerer Zeitraum in Betracht. Die fachspezifische Berufspraxis kann grundsätzlich auch im Rahmen einer Probezeit erlangt werden.
Welche Kriterien gelten für die Qualifikation Wertpapier-Compliance?
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