Was ist ein Zahlungsdienstleister? Die aufsichtsrechtliche Regulierung von Zahlungsdiensten erfolgt in Deutschland auf Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).
Gemäß § 10 Abs. 1 ZAG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese Erlaubnis ist für Zahlungsdienstleister erforderlich, die im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen.
Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht seitens der BaFin verfolgt den Zweck, die Sicherheit von Zahlungstransaktionen zu erhöhen sowie den Verbraucher abzusichern.
Was ist ein Zahlungsdienstleister?
In der Praxis stellt sich oft zwei Fragen: Was ist eine Zahlungsdienstleistung? und Was ist ein Zahlungsdienstleister? Regelungen finden sich in § 1 ZAG. Zu den Zahlungsdiensten zählen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 ZAG:
das Ein- und Auszahlungsgeschäft
die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Form des Lastschriftgeschäfts, des Überweisungsgeschäfts und des Zahlungskartengeschäfts ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft)
das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
das Akquisitionsgeschäft
das Finanztransfergeschäft
Zahlungsauslösedienste
Kontoinformationsdienste.
E-Geld-Institute und Aufsichtsrecht
Das Gleiche gilt gemäß § 11 Abs. 1 ZAG für E-Geld-Institute. Auch hier stellen sich die folgenden beiden Fragen bei der aufsichtsrechtlichen Abgrenzung: Was ist ein Zahlungsdienstleister? und Was ist ein E-Geld-Institut?
Die Deutsche Bundesbank definiert das E-Geld-Geschäft wie folgt: Das E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 1 S. 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Die Erbringung von Zahlungsdiensten wird von der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts mit umfasst.
Darüber hinaus definiert § 2 Abs. 1 ZAG Ausnahmefälle, bei denen keine Zahlungsdienste vorliegen.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind folgende Unterlagen einzureichen:
Beschreibung Geschäftsmodell,
Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und
Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 17 und 18 ZAG
Unterschiedliche Anforderungen an Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute werden beispielsweise an das Anfangskapital gestellt (§ 12 ZAG).
Zahlungsdienstleister und Meldevorschriften
Die „Übersicht über die Anzeige- und Meldevorschriften“ sowie der „Leitfaden zur Erstellung der Monatsausweise“ regeln die von den Zahlungsdienstleistern abzugegebenden Meldungen.
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