Was ist ein Zahlungsdienstleister?
Was ist ein Zahlungsdienstleister?
In der Praxis stellt sich oft zwei Fragen: Was ist eine Zahlungsdienstleistung? und Was ist ein Zahlungsdienstleister? Regelungen finden sich in § 1 ZAG. Zu den Zahlungsdiensten zählen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 ZAG:- das Ein- und Auszahlungsgeschäft
- die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Form des Lastschriftgeschäfts, des Überweisungsgeschäfts und des Zahlungskartengeschäfts ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft)
- das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
- das Akquisitionsgeschäft
- das Finanztransfergeschäft
- Zahlungsauslösedienste
- Kontoinformationsdienste.
E-Geld-Institute und Aufsichtsrecht
Das Gleiche gilt gemäß § 11 Abs. 1 ZAG für E-Geld-Institute. Auch hier stellen sich die folgenden beiden Fragen bei der aufsichtsrechtlichen Abgrenzung: Was ist ein Zahlungsdienstleister? und Was ist ein E-Geld-Institut? Die Deutsche Bundesbank definiert das E-Geld-Geschäft wie folgt: Das E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 1 S. 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Die Erbringung von Zahlungsdiensten wird von der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts mit umfasst. Darüber hinaus definiert § 2 Abs. 1 ZAG Ausnahmefälle, bei denen keine Zahlungsdienste vorliegen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind folgende Unterlagen einzureichen:- Beschreibung Geschäftsmodell,
- Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre und
- Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 17 und 18 ZAG