Skip to main content

Schlagwort: § 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen

§ 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen. § 41 GwG regelt die Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten wie folgt: Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung. ...

Weiterlesen

Chaticon