Sind Spezialfonds als Auslagerung nach AT 9 MaRisk einzustufen? Fondsinvestments stellen für viele Institute einen wichtigen Bestandteil ihrer Eigenanlagen dar. Die Vermögensverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) sowie die Lieferung von Durchschau-Daten zu den im Fonds enthaltenen Risikopositionen sind nicht als Auslagerung einzustufen. Dies wurde mit dem aktuellen DSGV Interpretationsleitfaden zu den MaRisk nochmals bestätigt.
Fondsinvestments stellen für viele Institute einen wichtigen Bestandteil ihrer Eigenanlagen dar. Die Vermögensverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) sowie die Lieferung von Durchschau-Daten zu den im Fonds enthaltenen Risikopositionen sind nicht als Auslagerung einzustufen. Dies wurde mit dem aktuellen DSGV Interpretationsleitfaden zu den MaRisk nochmals bestätigt.
Hinsichtlich der Nichteinstufung von Spezialfonds als Auslagerung nach AT 9 MaRisk besteht eine einheitliche Handhabung in der Prüfungspraxis. Die Verwendung von durch eine KVG zugelieferte Kennzahlen im institutsinternen Risikomanagement stellt sich deutlich differenzierter dar. Die BaFin hat ihre Anforderungen in einem Schreiben vom 1. Juni 2017 an die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft und den Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) dargelegt. Danach kann die Nutzung zugelieferter Risikokennzahlen (z. B. VaR) in bestimmten Konstellationen eine Auslagerung des Instituts darstellen.
Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist zu beurteilen, ob und inwieweit ein Institut die von der KVG zur Verfügung gestellten Kennzahlen tatsächlich kritisch analysiert, also die gemäß AT 4.1 Tz. 9 erforderlichen Plausibilisierungs- und Validierungshandlungen vornimmt. Bei einer weitgehend unreflektierten Übernahme der Kennzahlen in die Risikotragfähigkeitsrechnung und gleichzeitiger Wesentlichkeit der Fondsposition(en) eines Instituts liegt ein Auslagerungstatbestand vor.
Im Rahmen der Konsultation zur 5. MaRisk-Novelle wurde seitens der Aufsicht erläutert, dass sich ein Institut aussagekräftige Informationen zu wesentlichen Annahmen und Parametern und zu Änderungen dieser Annahmen und Parameter vorlegen lassen muss, wenn die Risikoermittlung auf Berechnungen Dritter beruht, wie es z.B. bei Fondsgesellschaften der Fall ist (AT4.1 Tz.9, Erläuterung).
Der BVI und die DK haben diese Klarstellung zunächst so interpretiert, dass die Lieferung von Fondskennziffern nicht als Auslagerung zu behandeln ist, sofern die Institute mit den zugrundeliegenden Annahmen und Parametern vertraut sind und diese mit den institutsinternen Vorgaben übereinstimmen, so dass einer Übernahme der Risikokennziffern nichts im Wege steht.
Sind die Fondsanlagen wesentlich oder unwesentlich?
Die BaFin fordert, dass die Institute im Rahmen der regelmäßigen Risikoinventur zunächst beurteilen müssen, ob ihre Fondsanlagen wesentlich oder unwesentlich sind.
Sofern die Wesentlichkeit festgestellt wird, ist die Risikomessung durch die KVG nur dann zulässig, wenn die Verantwortung beim Institut verbleibt und seine Einwirkungsmöglichkeit gewährleistet ist. Dies setzt nach Einschätzung der Aufsicht wiederum die Anwendung der Auslagerungsvorschrift im Sinne des § 25b KWG voraus (AT9 Tz.2).
Im Falle der Unwesentlichkeit kann das Risiko der Fondsanlagen nach vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass das Institut über hinreichende Kenntnisse von den Risikomessmethoden verfügen muss, die von den KVG verwendet werden.
Bei der Beurteilung der Frage der Wesentlichkeit von Fondsanlagen ist auf die Gesamtheit aller Fondsinvestments (Gesamtfondsposition) eines Institutes abzustellen und nicht auf die einzelnen Fondsanlagen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die BaFin zur Sicherstellung einer angemessenen Risikotragfähigkeitsbetrachtung bei Wesentlichkeit der Gesamtfondsposition eine Durchschau auf Einzelpositionen fordert.
Die Wesentlichkeit der Gesamtfondsposition kann nur institutsindividuell beurteilt werden. Die Festlegung allgemeiner prozentualer Richtwerte zur Bestimmung der Wesentlichkeit erscheint nicht sinnvoll.
Eine Auslagerung liegt dann vor, wenn die Gesamtfondsposition als wesentlich eingestuft ist und die KVG direkt ermittelte Risikokennzahlen liefert. Die reine Lieferung von Rohdaten sollte nicht als Auslagerung, sondern als sonstiger Fremdbezug von Leistungen eingestuft werden.
Wie eine von der KVG vorgenommene Durchschau auf Einzelpositionen einzustufen ist, hängt wiederum von der Wesentlichkeit der Gesamtfondsposition ab. Letztlich geht es um die mit der jeweiligen Dienstleistung für das Institut verbundenen Risiken.
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