Seminare Compliance: PEP Status: Abklärung des PEP Status – §10 Abs. 1 Nr.4 GwG. Mit Seminare Compliance: PEP Status erhalten Sie aktuelle Praxishinweise zu folgenden 7 Punkten:
Wer ist ein PeP?
Neuregelung zu Familienmitglieder und nahestehende Personen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG zählt zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PeP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
Die Abklärung des PeP-Status stellt keine verstärkte Sorgfaltspflicht dar, da sie gegenüber allen Kunden gleichermaßen zu erfolgen hat. Erst im Falle der Feststellung, dass es sich bei dem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um einen PeP, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG. Die verstärkten Sorgfaltspflichten gelten nur gegenüber natürlichen Personen, die unter den PeP-Begriff fallen.
Eine PeP ist gemäß § 1 Abs. 12 GwG jede (natürliche) Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat.
Wer ist ein PeP? Zu den PePs gehören gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 1 bis 9 GwG insbesondere:
Nr. 1 Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
Nr. 2 Parlamentsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
Nr. 3 Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
Nr. 4 Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
Nr. 5 Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe,
Nr. 6 Mitglieder der Leitungsorgane der Zentralbanken,
Nr. 7 Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés
Nr. 8 Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsgremien staatseigener Unter-nehmen,
Nr. 9 Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.
Der in § 1 Abs. 12 Nr. 7 GwG genannte Geschäftsträger ist z.B. der Vertreter des Botschafters auf Reisen.
Die Nennung der PeP in § 1 Abs. 12 Nr. 1 bis 9 GwG beinhaltet eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“). Bei den in § 1 Abs. 12 Nr. 1 bis 9 GwG genannten Funktionen hat zwingend eine Einstufung als PeP zu erfolgen. Auch darüber hinaus kann eine PeP-Eigenschaft zu bejahen sein. Zur Abklärung des PeP-Status ist es u.a. erforderlich, die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zu berücksichtigen. Grundsätzlich kommen nur Funktionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene in Betracht. Regionale Funktionen können bei föderalen Strukturen und bei Gleichwertigkeit mit nationalen Funktionen relevant werden (Richtlinie 2006/70/EG). Kommunale Funktionen sind grundsätzlich nicht erfasst.
Als wichtige öffentliche Ämter, die einen PeP-Status in Deutschland begründen, kommen Funktionen auf Bundesebene (inklusive der Landesministerpräsidenten als Mitglieder des Bundesrates) sowie die nationalen Vorsitzenden bzw. Parteivorstände der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien in Betracht.
Miterfasst vom PeP-Status werden gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG Familienmitglieder der PeP oder der PeP bekanntermaßen nahestehende Personen.
a) Familienmitglied im Sinne des Geldwäschegesetzes ist gemäß § 1 Abs. 13 Nr. 1 bis 3 GwG ein naher Angehöriger einer PeP, d.h insbesondere:
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie jeder Elternteil.
b) Eine bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Geldwäschegesetzes ist gemäß § 1 Abs. 14 Nr. 1 bis 3 GwG eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person insbesondere
gemeinsam mit einer PeP
wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ist oder
wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist,
zu einer PeP sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder
einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer PeP erfolgte.
Erfasst werden Trusts, Treuhandkonstruktionen und jede natürliche Person, die nicht Vertragspartner einer Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahesteht, ist er hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich bekannt ist oder er Grund zur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.
Der PeP-Status entfällt grundsätzlich nicht vor einem Jahr nach Aufgabe der qualifizierenden Funktion. Davon unabhängig ist auch die vormalige Klassifizierung als PeP als wesentlicher Faktor im Rahmen der Risikoklassifizierung des Kunden bzw. der Geschäftsbeziehung angemessen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand einer vormaligen PeP-Eigenschaft eines Kunden in den entsprechenden Kundenakten aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Für Verpflichtete besteht die Pflicht, durch angemessene, risikoorientierte Verfahren zu bestimmen, ob es sich beim Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine PeP handelt.
Die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit PeP gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG findet zum einen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung Anwendung (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG). Zeitpunkt der Verpflichtung, den PeP-Status des Kunden zu überprüfen, ist hier der Kundenannahmeprozess bzw. vor Eröffnung der Verfügungsmöglichkeit für den Kunden.
Auch im Rahmen der Aktualisierung während der laufenden Geschäftsbeziehung ist in angemessenen zeitlichen Abständen durch risikoorientierte Verfahren zu überprüfen, ob zwischenzeitlich ein PeP-Satus eingetreten ist (angemessener zeitlicher Abstand: gekoppelt an die Laufzeit von politischen Ämtern oder Aktualisierungspflicht, bei hohem Risiko: Zeitrahmen von mindestens 2 Jahren).
Darüber hinaus ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG bei Durchführung von Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung(Gelegenheits-/Einzeltransaktionen) der PeP-Status des Vertragspartners und ggf. von wirtschaftlich Berechtigten abzuklären.
Das GwG macht keine Vorgaben hinsichtlich der durch den Verpflichteten anzuwendenden Verfahren. Grundsätzlich gilt, dass den Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht trifft, indem er dem Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und Änderungen unverzüglich anzeigen muss (§ 11 Abs. 6 GwG).
Für die Abklärung des PeP-Status sind u.a. folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, um die PeP-Eigenschaft festzustellen:
Abklärung des PeP-Status anhand der Angaben des Kunden
Abgleich mit PeP-Datenbanken (Systemabgleich)
Zur Abklärung des PEP Status besteht keine Verpflichtung, die am Markt angebotene PeP-Datenbanken zu nutzen. Umgekehrt indiziert aber die Nutzung in aller Regel die angemessene Erfüllung der Pflichten zur Abklärung des PEP Status.
Neue Regelungen der 5. EU Geldwäscherichtlinie zum PEP – Mitgliedsstaaten haben PEP-Listen zu veröffentlichen
Mit Erwägungsgrund 23 sollen folgende Regelungen in nationales Recht umgesetzt werden:
Damit politisch exponierte Personen in der Union identifiziert werden können, sollten von den Mitgliedstaaten Listen herausgegeben werden, in denen die einzelnen Funktionen angegeben sind, die gemäß dem nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter angesehen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten alle internationalen Organisationen, die ihren Sitz auf ihrem Hoheitsgebiet haben verpflichten, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter in der internationalen Organisation herauszugeben und auf dem aktuellen Stand zu halten.
Der Erwägungsgrund 23 wird in Artikel 20a der 5. EU Geldwäscherichtlinie wie folgt umgesetzt:
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste und hält sie auf dem neuesten Stand, in der die genauen Funktionen angegeben sind, die gemäß den nationalen Rechts-und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 angesehen werden. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder auf ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisationen, eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 bei dieser internationalen Organisation zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese Listen werden der Kommission übermittelt und können veröffentlicht werden.
(2) Die Kommission erstellt die Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Organe und Einrichtungen der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält sie auf dem neuesten Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.
(3) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 3 Nummer 9. Diese einzige Liste wird veröffentlicht.
(4) Die in die Liste gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgenommenen Daten werden gemäß den Bedingungen des Artikels 41 Absatz 2 behandelt.“
Wie lange muss das PEP-Monitoring bei „Nicht mehr PEP“ erfolgen?
§ 15 Abs. Abs. 7 GwG regelt zum lfd. Monitoring eines PEP folgendes:
(7) Bei einer ehemaligen politisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist, und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.
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