Welche Pflichten müssen Sie im Compliance als Mitarbeiter beachten? Mit Online Training Compliance im HR-Management erlernen Sie folgende fachliche Skills:
Arbeitszeit-Compliance und agile Arbeitszeit-Regelungen
Arbeitszeitgesetz + europäische Arbeitszeitrichtlinie: Verstöße und ihre Rechtsfolgen
Agile Arbeitszeit und wichtige Arbeitszeit-Begriffe:
Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft
Reisezeiten und Auslandseinsätze
Arbeitszeit, Nachtarbeit, Ruhepausen, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Datenschutz im HR-Management: Umgang mit Mitarbeiterdaten
Melden Sie einfach die zu schulenden Mitarbeiter an. Bequem und einfach.
E-Learnings mit individuellen Schwerpunkten sind möglich.
Dauer des E-Learnings:
Dauer des E-Learnings: 60 Minuten
Unsere Preise:
E-Learning Basis: 46,– € pro Person zzgl. MwSt
E-Learning mit Prüfung: + zzgl. 10,– €
Paketpreise ab 25 Nutzern. Gerne beraten wir Sie hierzu und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot für das E-Learning Compliance HR Management für Mitarbeiter.
S+P Online Training Compliance im HR-Management bietet:
Einfache Handhabung für Compliance-Beauftragte
Buchung mit oder ohne Prüfung
Melden Sie einfach die zu schulenden Mitarbeiter an. Bequem und einfach mit der S+P Excel Übersicht.
Die Steuerung und Auswertung des Kurses übernehmen wir für Sie.
Sie erhalten einen prüfungssicheren Nachweis mit Übersicht zu den Teilnehmern, Ergebnissen und zum Nachschulungsbedarf.
Sie haben keinen administrativen Aufwand.
Schulungszertifikat für die Teilnehmer zum Download.
Die S+P E-Learning-Plattform ist selbstverständlich DSGVO-konform organisiert.
Welche Rechtsgrundlagen regeln die Compliance-Pflichten für Nicht-Finanzunternehmen
Das Geldwäschegesetz regelt in § 1 Abs. 20 GwG die Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter. Es gelten folgende Mindestanforderungen:
(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Gewähr dafür bietet, dass
er die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,
Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist, meldet und
sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.
Im Praxisleitfaden Compliance, Klaus Moosmayer, Beck Verlag wird zur Zuverlässigkeitsprüfung folgendes ausgeführt:
„Die ordnungsgemäße Auswahl der Führungskräfte des Unternehmens spielt für die Compliance im Unternehmen eine besondere Rolle. (…) Bei den Personalentscheidungen über die Förderung von Mitarbeitern insbesondere relevante Führungs- und Vertrauenspositionen muss sich die Unternehmensleitung vergewissern, dass im Unternehmen keine Erkenntnisse aus Sicht der Compliance vorliegen, die einer Förderung entgegenstehen können. Unterlässt die Unternehmensleitung diese Prüfung, ist sie ihrer Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG nicht ordnungsgemäß nachgekommen (…).
Compliance-Regelungen des § 130 OWiG:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
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