Neue Compliance Pflichten mit dem Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz gibt es nun einen besseren Schutz für Whistleblower! Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein wichtiger Schritt, um den Schutz von Hinweisgebern zu verbessern. Diese leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen. Wer als Whistleblowerin oder Whistleblower seine Kenntnisse öffentlich macht, soll dabei nicht benachteiligt werden. Informieren Sie sich jetzt über das neue Hinweisgeberschutzgesetz!
Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber (im Wesentlichen BaFin beaufsichtigte Unternehmen).
1. Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG?
Mit Verzögerung erfolgt nun die Umsetzung der EU Richtline 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Hierzu wird das Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG erlassen (Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden). Mit einem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzge-setz – HinSchG) soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz für Whistleblower ausgebaut werden.
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht folgende zentrale Regelungselemente vor:
Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG) umfasst alle Personen, die in ih-rem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben.
Der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG) greift die durch die HinSch-RL vor-gegebenen Rechtsbereiche auf. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und die praktische Anwendung für hinweisgebende Personen ebenso wie für interne und ex-terne Meldestellen handhabbar zu gestalten, wurden insbesondere das Strafrecht und bestimmte Ordnungswidrigkeiten einbezogen und die durch die HinSch-RL vorgegebenen Rechtsbereiche in begrenztem Umfang auf korrespondierendes nationales Recht ausgeweitet.
Für hinweisgebende Personen werden mit internen und externen Meldekanälen zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Meldewege vorgesehen, zwischen denen sie frei wählen können (§§ 7 bis 31 HinSchG).
In Umsetzung der Anforderungen der HinSch-RL und unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf (§ 32 HinSchG).
Sofern hinweisgebende Personen die Anforderungen des HinSchG an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, werden sie umfangreich vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen geschützt (§§ 33 bis 39 HinSchG).
2. Wer muß ein Whistleblowing-System einrichten?
Gemäß § 12 Absatz 1 HinSchG sind private Beschäftigungsgeber (§ 3 Absatz 9) verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich hinweisgebende Personen mit Informationen über Verstöße wenden können.
Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Per-sonenvereinigungen mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten (§ 3 Absatz 9, § 12 Absatz 2).
§12 Absatz 3 erstreckt die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen auf bestimmte Be-schäftigungsgeber mit weniger als 50 Beschäftigten und setzt damit Artikel 8 Absatz 4 der HinSch-RL um. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen bereits nach geltendem Unions-recht die Einrichtung und das Betreiben interner Meldekanäle vorgeschrieben sind.
Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten müssen folgende Unternehmen ein Whistleblowing-System einrichten:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapier-handelsgesetzes,
Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgeset-zes,
Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,
Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transpa-renz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Än-derung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zu-letzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-buchs sowie
Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine
3. Etwa 15.000 Unternehmen müssen noch ein Whistleblowing-System einrichten – Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG
Hinweisgebersysteme sind bereits heute in der Wirtschaft verbreitet. Vor allem Unterneh-men mit mehr als 250 Beschäftigten haben mehrheitlich, nämlich zu 73,9% im Jahr 2020, Hinweisgebersysteme eingeführt.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen waren es 43,7% der Unternehmen im Jahr 2020, die bereits ein solches System eingeführt haben.
Aggregierten Daten des Unternehmensregisters des Statistischen Bundesamts zufolge gab es 2019 in Deutschland 90.621 rechtliche Einheiten mit mindestens 50 Beschäftigten. Darunter sind 73.823 Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten und 16.798 Beschäftigungsgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten.
Entsprechend der oben aufgeführten Überlegungen geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach Inkrafttreten des HinSchG etwa 10.000 neue Meldestellen von den Beschäftigungsgebern mit 50 bis 249 Beschäftigte, in vielen Fällen gemeinsam (im Schnitt vier Beschäftigungsgeber zusammen), eingerichtet und betrieben werden müssen.
Bei den Unternehmen ab 250 Beschäftigten haben rechnerisch 12.414 Unternehmen bereits ein Hinweisgebersystem eingerichtet und 4.384 Unternehmen noch nicht. Zu den 10.000 Meldestellen in der Beschäftigtengrößenklasse von 50 bis 249 Beschäftigten kommen somit 4.384 Beschäftigungsgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten hinzu, die eine interne Melde-stelle neu einrichten müssen
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