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– Seminar MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken –

Die S+P Online Schulung „MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken“ richtet sich an alle, die die neue Richtlinien für Handelsgeschäfte kennenlernen und praktisch umsetzen möchten. Es werden die Besonderheiten beim Handel mit Geld- und Kapitalmarktprodukten erläutert. 

Du lernst, wie du deine Spreads, Ratings und Positionen effizient überwachen sowie die Eigenbestände kontrollieren und verwalten kannst. Erfahre wie du Schnittstellen im Eigenhandel sicher managen kannst und wie du den praktischen Umgang mit dem Limitsystem sicherstellst.

S+P Online Schulungen hilft dir, dein Wissen über die neuesten Richtlinien für Handel und Risiken aufzubauen. In dem kompakten Kurs werden die relevantesten Themen verständlich und anschaulich vermittelt, sodass du direkt mit dem neuen Wissen in deinen Alltag starten kannst.

MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken

MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken

  • Führungskräfte aus den Bereichen Depot A, Treasury, Risikocontrolling und Kredit-Marktfolge
  • Fachkräfte aus den Bereichen Eigenhandel und Kredit-Marktfolge
Online

805 €

Zzgl. gesetzl. MwSt.
  • MaRisk 7.0: Neue Richtlinien für Handel und Risiken

  • Schnittstellen im Eigenhandel sicher managen

  • Praktikabler Umgang mit dem Limitsystem

Buche dein Seminar
MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken
Programm zum Seminar: MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken

09.15 bis 17.00 Uhr         

MaRisk 7.0:  Neue Richtlinien für Handel und Risiken!

  • BTO 2: Aufgaben und Funktion des Händlers:
    • Schnittstelle Handel und Treasury
    • Handel im Home Office und Remote Work
    • Vorbereitung von Handelsgeschäften und Marktinformationen
  • AT 8.1: Neue Produkte/ Märkte-Prozess
  • BTR 1 Adressenausfallrisiken und Soforthandelslinie: Prozessänderungen bei Emittentenlimiten für den Handel

 Schnittstellen im Eigenhandel sicher managen

  • AT 4.2 Strategie: Primär- und Sekundärmarktanleihen
    • Besonderheiten beim Handel mit Geld- und Kapitalmarktprodukten
    • Kursinformationen und Gattungsdaten
  • BTO 2.2 Dokumentation des Handelsgeschäfts
    • Anforderungen an die Prozesse bei Handelsgeschäften
    • Musterhändlerzettel und Praxistipps
  • Nach Abschluss des Handelsgeschäfts
    • Umgang mit der Geschäftsbestätigung
    • Einfache und effiziente Spread-, Rating- und Positionsüberwachung
    • Marktgerechtigkeitskontrolle und Verwaltung der Eigenbestände

Praktikabler Umgang mit dem Limitsystem

  • Umsetzung von Kreditbeschluss und Votierung
    • BTO 2.2.3: Nebenbedingungen im Aufsichtsrecht und Risiko-Controlling
    • BTR: Anforderungen an die Risikosteuerung und die Controllingprozesse
  • Anlageausschusssitzung
    • Strukturierung und Vorbereitung der Sitzung
    • Anlageausschuss bei Spezialfonds
MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken
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Anforderungen an die Prozesse bei Handelsgeschäften

S+P Online Schulungen sorgen für eine effiziente und umfassende Risikokontrolle im Handel. Die neuen Richtlinien der MaRisk werden vermittelt und die Eigenbestände können marktgerecht überwacht und verwaltet werden. So kann sichergestellt werden, dass die eigenen Positionen immer optimal sind.

Bei Abschluss von Handelsgeschäften müssen die Konditionen einschließlich der Nebenabreden vollständig vereinbart werden. Das Institut hat standardisierte Vertragstexte zu verwenden, soweit dies in Anbetracht der jeweiligen Geschäftsarten möglich und zweckmäßig ist. Interne Handelsgeschäfte dürfen nur auf der Basis klarer Regelungen abgeschlossen werden.

Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich, wenn

  • sie auf Kundenwunsch erfolgen, sachlich begründet sind und die Abweichung von den marktgerechten Bedingungen aus den Geschäftsunterlagen deutlich ersichtlich ist,
  • sie aufgrund von internen Vorgaben erfolgen, die die Geschäftsarten, den Kundenkreis, den Umfang und die Ausgestaltung dieser Handelsgeschäfte festlegen und
  • sie bei entsprechender Bedeutung an die Geschäftsleitung berichtet werden.

Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind nur im Rahmen interner Vorgaben zulässig. Dabei sind insbesondere die Berechtigten, der Zweck, der Umfang und die Erfassung festzulegen. Für Handelsgeschäfte, die nicht direkt in einem Abwicklungs- oder Bestätigungssystem der Bank erfasst werden, ist vom Kontrahenten eine unverzügliche Bestätigung in geeigneter Form (z.B. schriftlich oder elektronisch) zu verlangen. Diese Handelsgeschäfte sind vom Händler unverzüglich in geeigneter Form dem eigenen Institut anzuzeigen. Sämtliche Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind besonders zu kennzeichnen und spätestens am auf den Geschäftsabschluss folgenden Geschäftstag dem zuständigen Geschäftsleiter bzw. einer von ihm autorisierten Organisationseinheit, anhand von geeigneten Berichten, zur Kenntnis zu bringen.

Die Geschäftsgespräche der Händler sollten grundsätzlich auf Tonträger aufgezeichnet werden und sind mindestens drei Monate aufzubewahren.

Handelsgeschäfte sind unverzüglich nach Geschäftsabschluss mit allen maßgeblichen Abschlussdaten zu erfassen, bei der Ermittlung der jeweiligen Position zu berücksichtigen (Fortschreibung der Bestände) und mit allen Unterlagen an die Abwicklung weiterzuleiten. Die Weiterleitung der Abschlussdaten kann auch automatisiert über ein Abwicklungssystem erfolgen.

Bei Direkterfassung in den IT-Systemen muss sichergestellt sein, dass ein Händler nur unter seiner eigenen Händleridentifikation Handelsgeschäfte eingeben kann. Erfassungstag und -uhrzeit sowie fortlaufende Geschäftsnummern müssen automatisch vorgegeben werden und dürfen vom Händler nicht veränderbar sein.

Handelsgeschäfte, die nach Erfassungsschluss der Abwicklung abgeschlossen werden (Spätgeschäfte), sind als solche zu kennzeichnen und bei den Positionen des Abschlusstages (einschließlich der Nacherfassung) zu berücksichtigen, wenn sie zu wesentlichen Veränderungen führen. Abschlussdaten und Unterlagen über Spätgeschäfte sind unverzüglich an einen Bereich außerhalb des Handels weiterzuleiten.

Vor Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, insbesondere bei Rahmenvereinbarungen, Nettingabreden und Sicherheitenbestellungen, ist durch eine vom Handel unabhängige Stelle zu prüfen, ob und inwieweit sie rechtlich durchsetzbar sind.

Organisatorisch dem Handelsbereich zugeordnete Mitarbeiter dürfen nur gemeinsam mit Mitarbeitern eines handelsunabhängigen Bereichs über Zeichnungsberechtigungen für Zahlungsverkehrskonten verfügen.

Das Institut hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Positionsverantwortung von Händlern jährlich für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 10 Handelstagen an einen anderen Mitarbeiter übertragen wird. In diesem Zeitraum hat das Institut dafür Sorge zu tragen, dass kein Zugriff eines abwesenden Händlers auf die von ihm verantworteten Positionen erfolgt.

Durch die S+P Schulung „MaRisk: Neue Richtlinien für Handel und Risiken“ werden Besonderheiten beim Handel mit Geld- und Kapitalmarktprodukten vermittelt.


Schnittstellen zwischen Händler und Abwicklung / Kontrolle sicher managen

Bei der Abwicklung sind auf Basis der vom Handel erhaltenen Abschlussdaten die Geschäftsbestätigungen bzw. die Abrechnungen auszufertigen sowie daran anschließende Abwicklungsaufgaben durchzuführen.

Grundsätzlich sind Handelsgeschäfte unverzüglich in geeigneter Form (z.B. schriftlich oder elektronisch) zu bestätigen. Die Bestätigung muss die erforderlichen Abschlussdaten enthalten. Bei Handelsgeschäften über Makler muss der Makler benannt werden. Der unverzügliche Eingang der Gegenbestätigungen ist zu überwachen, wobei sichergestellt sein muss, dass die eingehenden Gegenbestätigungen zuerst und direkt in die Abwicklung gelangen und nicht an den Handel adressiert sind. Fehlende bzw. unvollständige Gegenbestätigungen sind unverzüglich zu reklamieren, es sei denn, es handelt sich um ein Handelsgeschäft, das in allen Teilen ordnungsgemäß erfüllt ist.

Bei Handelsgeschäften, die in einem Abwicklungs- oder Bestätigungssystem erfasst werden, das einen automatischen Abgleich der maßgeblichen Abschlussdaten gewährleistet (so genanntes Matching) und Handelsgeschäfte nur bei Übereinstimmung der Daten durchführt, kann auf das Bestätigungsverfahren verzichtet werden. Sofern kein automatischer Abgleich der maßgeblichen Abschlussdaten erfolgt, kann auf das Bestätigungsverfahren verzichtet werden, wenn das Abwicklungs- oder Bestätigungssystem beiden Kontrahenten den jederzeitigen Abruf der Abschlussdaten ermöglicht und eine Kontrolle dieser Daten vorgenommen wird.

Die Handelsgeschäfte sind einer laufenden Kontrolle zu unterziehen. Dabei ist insbesondere zu kontrollieren, ob

  • die Geschäftsunterlagen vollständig und zeitnah vorliegen,
  • die Angaben der Händler richtig und vollständig sind und, soweit vorhanden, mit den Angaben auf Maklerbestätigungen, Ausdrucken aus Handelssystemen oder Ähnlichem übereinstimmen,
  • die Abschlüsse sich hinsichtlich Art und Umfang im Rahmen der festgesetzten Limite bewegen,
  • marktgerechte Bedingungen vereinbart sind und
  • Abweichungen von vorgegebenen Standards (z.B. Stammdaten, Anschaffungswege, Zahlungswege) vereinbart sind.
    Änderungen und Stornierungen der Abschlussdaten oder Buchungen sind außerhalb des Bereichs Handel zu kontrollieren.

Für die Kontrolle der Marktgerechtigkeit von Geschäftsabschlüssen sind geeignete Verfahren, ggf. differenziert nach Handelsgeschäftsarten, einzurichten. Der für die Marktgerechtigkeitskontrolle zuständige Geschäftsleiter ist unverzüglich zu unterrichten, wenn abweichend von BTO 2.2.1 Tz. 2 Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden.

Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten, die im Rahmen der Abwicklung und Kontrolle festgestellt wurden, sind unter der Federführung eines vom Handel unabhängigen Bereichs unverzüglich zu klären. Für Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten, die nicht plausibel geklärt werden können, hat das Institut angemessene Eskalationsverfahren einzurichten.

Die im Handel ermittelten Positionen sind regelmäßig mit den in den nachgelagerten Prozessen und Funktionen (z.B. Abwicklung, Rechnungswesen) geführten Positionen abzustimmen. In die Abstimmungsaktivitäten sind auch inaktive Portfolien („dormant portfolios“) und fiktive Kontrahenten („dummy counterparts“) einzubeziehen. Besonderes Augenmerk ist auf die Abstimmung von Zwischen- und Auffangkonten zu richten. Auffälligkeiten im Zusammenhang mit diesen Konten sind unverzüglich zu klären.

Die S+P Tool Box hilft dir beim Aufbau einer einfachen und effizienten Spread-, Rating- und Positionsüberwachung.


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