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Auslagerungscontrolling: Ausfall des Dienstleisters. Nach den MaRisk (AT 9 Tz. 6) hat das auslagernde Institut „bei wesentlichen Auslagerungen im Fall der beabsichtigten oder erwarteten Beendigung der Auslagerungsvereinbarung Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch nach Beendigung...

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