Wann muß ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden? Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 7 GwG: Für die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten hat die BaFin mehrere Kriterien festgelegt, die zu prüfen sind. Nach § 7 Abs. 2 GwG kann die BaFin unter den dort genannten Voraussetzungen Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines GWB aussprechen.
Mit S+P Inside erhalten Sie Informationen zu:
Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Bestellung des Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene
Weitere Anforderungen an die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Keine Befreiung bei mehr als 15 Mitarbeitern
Kompetenter Ansprechpartner auch bei einer Befreiung
Gemäß § 7 Abs. 2 GwG kann von der Bestellung eines GWB ausnahmsweise befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass
die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und
nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Bestellung des Geldwäschebeauftragten auf Leitungsebene
Als Ausnahmevorschrift wird die Befreiung unbeschadet der für die Verpflichteten bestehenden Möglichkeit, Mitglieder der Leitungsebene als GWB zu bestellen, restriktiv gehandhabt.
Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kommt die Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene zu GWB oder Stellvertretern in der Regel nur bei Verpflichteten in Betracht, die weniger als 15 Vollzeitäquivalente haben und für diese Tätigkeit keinen geeigneten Beschäftigten unterhalb der Leitungsebene besitzen.
Weitere Anforderungen an die Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Eine Befreiung kommt in der Regel nur bei Verpflichteten in Betracht, bei denen die Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frei von gewichtigen Mängeln sind bzw. keine Anhaltspunkte für gewichtige Mängel vorliegen.
Keine Befreiung bei mehr als 15 Mitarbeitern
Nach ständiger Verwaltungspraxis ist eine Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten regelmäßig bei Verpflichteten
mit mehr als 15 Mitarbeitern,
in Unternehmensgruppen sowie
bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen anzunehmen.
Auch im Falle einer Befreiung sind alle übrigen geldwäscherechtlichen Pflichten vom Verpflichteten einzuhalten. Es muss sichergestellt werden, dass im Falle von Anfragen der BaFin, der FIU oder von Straf-verfolgungsbehörden ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Der Verpflichtete hat den Antrag auf Befreiung schriftlich begründet einzureichen. Sowohl die Ablehnung des Antrags als auch dessen Bewilligung sind jeweils kostenpflichtig.
Anordnungsbefugnis: In Bezug auf die Verpflichteten nach § 2 Nrn. 4 und 5 GwG kann die BaFin gemäß § 7 Abs. 3 GwG die Bestellung eines GWB und eines Stellvertreters anordnen, wenn sie dies für angemessen hält.
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