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Auslagerung: Kritische oder wesentliche Funktionen

Was ist bei der Auslagerung: Kritische oder wesentliche Funktionen zu beachten? Die EBA Guidelines machen Vorgaben, wann eine Auslagerung als kritisch oder wesentlich einzustufen ist. In folgenden Fällen sollten die Institute oder Zahlungsinstitute eine Funktion stets als kritisch oder wesentlich betrachten.   Auslagerung: Kritische oder wesentliche Funktionen  

Auslagerung: Kritische oder wesentliche Funktionen

Eine Auslagerung ist kritisch oder wesentlich, wenn eine unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung der Funktion zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen würde. Dies gilt in den folgenden Fällen:
    • der kontinuierlichen Einhaltung der Zulassungsbedingungen oder sonstigen Pflichten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie 2009/110/EG und ihrer regulatorischen Pflichten;
    • ihrer finanziellen Ergebnisse oder
    • der Solidität oder Kontinuität ihrer Bank- und Zahlungsdienste und -geschäfte.
Eine Auslagerung ist kritisch oder wesentlich bei der Auslagerung operationeller Aufgaben von internen Kontrollfunktionen. Es sei denn, bei der Bewertung wurde festgestellt, dass eine unterlassene oder unzureichende Wahrnehmung der ausgelagerten Funktion keine negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der internen Kontrollfunktion nach sich ziehen würde. Eine Auslagerung ist als kritisch einzustufen, wenn beabsichtigt wird, Funktionen des Bankgeschäfts oder der Zahlungsdienste in einem Umfang auszulagern, für den gemäß Abschnitt 12.1 eine Zulassung einer zuständigen Behörde erforderlich wäre.  

Auslagerung von Kerngeschäftsbereichen

Bei Instituten ist auf die Bewertung der Kritikalität oder Wesentlichkeit von Funktionen besondere Aufmerksamkeit zu legen, wenn die Auslagerung Funktionen in Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen und kritischen Funktionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 35 und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 36 der Richtlinie 2014/59/EU betrifft, die von den Instituten unter Zugrundelegung der Kriterien in den Artikeln 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission ermittelt wurden.   Funktionen, die für die Durchführung der Tätigkeiten von Kerngeschäftsbereichen oder kritischen Funktionen erforderlich sind, sollten für die Zwecke dieser Leitlinien als kritische oder wesentliche Funktionen angesehen werden, sofern das Institut nicht im Zuge seiner Bewertung feststellt, dass eine unterlassene oder unzureichende Wahrnehmung der ausgelagerten Funktion zu keinen negativen Auswirkungen auf die Geschäftskontinuität des Kerngeschäftsbereichs oder der kritischen Funktion führen würde.  

Mindestanforderungen an die Risikobewertung bei Auslagerungen

Bei der Bewertung, ob sich eine Auslagerungsvereinbarung auf eine Funktion bezieht, die kritisch oder wesentlich ist, sollten die Institute und Zahlungsinstitute zusammen mit dem Ergebnis der in Abschnitt 12.2 beschriebenen Risikobewertung mindestens die folgenden Faktoren berücksichtigen:
  • den Umstand, ob die Auslagerungsvereinbarung unmittelbar mit der Erbringung von Bankgeschäften oder Zahlungsdiensten verknüpft ist, für die sie zugelassen sind;
  • die potenziellen Auswirkungen einer Störung der ausgelagerten Funktion oder eines Versäumnisses des Dienstleisters, die Dienstleistung mit der vereinbarten Dienstleistungsgüte fortlaufend zu erbringen, auf
    • ihre kurz- und langfristige finanzielle Widerstandsfähigkeit und Tragfähigkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Vermögenswerte, ihres Kapitals, ihrer Kosten, Finanzierung, Liquidität, Gewinne und Verluste;
    • ihre Geschäftsfortführung und ihre operationelle Widerstandsfähigkeit;
    • ihr operationelles Risiko, einschließlich (Fehl-)Verhaltensrisiken, Informations-und Kommunikationstechnologie (IT)-Risiken und rechtlicher Risiken;
    • Reputationsrisiken.

Kritische Funktionen

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