Welche zusätzlichen Pflichten sind beim Auslagerungscontrolling zu beachten? Auslagerung: Interessenkonflikte, Geschäftsführungspläne und Interne Revision sind im Rahmen des Auslagerungscontrolling zu bewerten und zu steuern.
Auslagerung: Interessenkonflikte, Geschäftsführungspläne und Interne Revision
In Einklang den Leitlinien der EBA zur internen Governance sollten die Institute und Zahlungsinstitute Interessenkonflikte hinsichtlich ihrer Auslagerungsvereinbarungen erkennen, bewerten und regeln.
Wenn eine Auslagerung zu wesentlichen Interessenkonflikten führt, auch zwischen Einheiten innerhalb derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems, müssen die Institute und Zahlungsinstitute geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Interessenkonflikte zu regeln.
Wenn Funktionen durch einen Dienstleister erbracht werden, der Teil einer Gruppe oder Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist oder sich im Eigentum des Instituts, Zahlungsinstituts, der Gruppe oder von Instituten, die Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, befindet, sollten die Bedingungen, einschließlich der finanziellen Bedingungen, für die ausgelagerte Dienstleistung wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern festgelegt werden.
Im Rahmen der Preisgestaltung der Dienstleistungen können jedoch Synergien, die durch die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen für mehrere Institute innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems entstehen, berücksichtigt werden, sofern der Dienstleister auf eigenständiger Basis tragfähig bleibt; innerhalb einer Gruppe sollte dies unabhängig vom Ausfall eines anderen Unternehmens dieser Gruppe sichergestellt sein.
Auslagerung: Erarbeiten von Geschäftsführungsplänen
In Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 85 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Titel VI der Leitlinien der EBA zur internen Governancesollten Institute und Zahlungsinstitute geeignete Geschäftsfortführungspläne hinsichtlich ausgelagerter kritischer oder wesentlicher Funktionen erstellen, diese pflegen und regelmäßig testen.
Die Institute und Zahlungsinstitute innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems können sich auf zentral festgelegte Geschäftsfortführungspläne hinsichtlich ihrer ausgelagerten Funktionen stützen.
Bei den Plänen zur Geschäftsfortführung sollte der mögliche Umstand berücksichtigt werden, dass sich die Qualität der Erbringung der ausgelagerten kritischen oder wesentlichen Funktion auf ein inakzeptables Niveau verschlechtert oder ihre Erbringung unterlassen wird. Bei solchen Plänen sind auch die möglichen Auswirkungen der Insolvenz oder eines anderen Ausfalls von Dienstleistern sowie gegebenenfalls politische Risiken in der Rechtsordnung des Dienstleisters zu berücksichtigen.
Auslagerung: Sicherstellen der Internen Revision
Die Tätigkeiten der Funktion der Internen Revisionsollten nach einem risikobasierten Ansatz die unabhängige Prüfung von ausgelagerten Tätigkeiten umfassen. Der Prüfplan und das Prüfprogramm sollten insbesondere die Auslagerungsvereinbarungen für kritische oder wesentliche Funktionen umfassen.
Mit Blick auf den Auslagerungsprozess sollte die Funktion der internen Revision mindestens Folgendes überprüfen:
Überprüfung, ob die korrekte und wirksame Umsetzung des Rahmenwerks für Auslagerungen des Instituts oder Zahlungsinstituts erfolgt. Diese Prüfung soll auch die Beachtung der Auslagerungsrichtlinien umfassen. Stehen diese im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften, der Risikostrategie und den Entscheidungen des Leitungsorgans?
Bewertung der Angemessenheit, Qualität und Bewertung der Kritikalität oder Wesentlichkeit von Funktionen.
Bewertung der Angemessenheit, Qualität und Wirksamkeit der Risikobewertung der Auslagerungsvereinbarungen sowie die Sicherstellung, dass die Risiken weiterhin mit der Risikostrategie des Instituts in Einklang stehen.
Bewertung, ob die Einbindung von Leitungsorganen angemessen ist.
Bewertung, ob die Überwachung und das Management von Auslagerungsvereinbarungen angemessen erfolgen.
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