Welche aufsichtlichen Bedingungen sind bei Auslagerungen zu beachten? Auslagerung: Aufsichtliche Bedingungen und Analyse sind vor dem Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung zu prüfen. Die Institute und Zahlungsinstitute sollen
Die Institute und Zahlungsinstitute haben sicherzustellen, dass die Auslagerung von Funktionen des Bankgeschäftsoder der Zahlungsdienste in einem Umfang, in dem für die Wahrnehmung der betreffenden Funktion eine Zulassung oder Registrierung durch eine zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung erforderlich ist, an einen Dienstleister mit Sitz im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat nur erfolgt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Dienstleister ist von einer zuständigen Behörde für die Erbringung solcher Bankgeschäfte oder Zahlungsdienste zugelassen oder registriert.
Dem Dienstleister ist es anderweitig gestattet, solche Bankgeschäfte oder Zahlungsdienste in Einklang mit dem einschlägigen nationalen Rechtsrahmen durchzuführen.
Die Institute und Zahlungsinstitute sollten sicherstellen, dass die Auslagerung von Funktionen des Bankgeschäfts oder der Zahlungsdienste in einem Umfang, in dem für die Wahrnehmung der betreffenden Funktion eine Zulassung oder Registrierung durch eine zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung erforderlich ist, an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittstaat nur erfolgt, wenn folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Dienstleister ist in dem Drittstaat für die Erbringung solcher Bankgeschäfte oder Zahlungsdienste zugelassen oder registriert und wird von einer einschlägigen zuständigen Behörde in dem betreffenden Drittstaat beaufsichtigt („Aufsichtsbehörde“);
Es besteht eine entsprechende Kooperationsvereinbarung, z. B. in Form einer Absichtserklärung („Memorandum of Understanding“) oder College-Vereinbarung zwischen den für die Beaufsichtigung des Instituts zuständigen Behörden und den für die Beaufsichtigung des Dienstleisters zuständigen Aufsichtsbehörden.
Auslagerung: Kooperationsvereinbarung und Memorandum of Understanding
Die Kooperationsvereinbarung zwischen den Aufsichtsbehörden von auslagerndem Unternehmen und Dienstleister muss sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die folgenden Anforderungen erfüllen können:
Für die Durchführung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie 2009/110/EG erhalten die Aufsichtsbehörden die notwendigen Informationen auf Anfrage.
Die Aufsichtsbehörden erhalten angemessenen Zugang zu Daten, Dokumenten, Räumlichkeiten oder Personal in dem Drittstaat, die für die Durchführung ihrer Aufsichtsbefugnisse von Belang sind.
Die Aufsichtsbehörden erhalten von der Aufsichtsbehörde in dem Drittstaat, in dem die Auslagerungsdienstleistung erfolgt, Informationen für die Untersuchung offensichtlicher Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Richtlinie 2009/110/EG.
Es ist eine Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden in dem Drittstaat geregelt, um bei der Durchsetzung im Fall eines Verstoßes gegen die geltenden aufsichtlichen Anforderungen und das nationale Recht des Mitgliedstaates Maßnahmen ergreifen zu können.
Die Zusammenarbeit sollte den Erhalt von Informationen über mögliche Verstöße gegen geltende aufsichtliche Anforderungen von den Aufsichtsbehörden in dem Drittstaat, sobald sich dies praktisch durchführen lässt, umfassen, ist aber nicht zwangsläufig darauf beschränkt.
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